Strafrecht Kosten für den Anwalt in Freiburg

Ähnlich wie Ärzte und Architekten haben auch Rechtsanwälte eine eigene gesetzliche Gebührenordnung, in der die Anwaltskosten geregelt sind, dem sog. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Erstberatung

Gegenüber Verbrauchern darf ein Rechtsanwalt für ein erstes Beratungsgespräch maximal 190,00 € zzgl. Mwst. in Rechnung stellen. Wir berechnen für die Erstberatung in aller Regel 100,00 bis 150,00 € zzgl. Mwst. Bei einfachen und kurzen Angelegenheiten kann selbstverständlich auch eine niedrigere Gebühr vereinbart werden. Für den Fall, dass Sie finanziell 'bedürftig' sind, haben Sie die Möglichkeit, bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen sog. Beratungshilfeschein zu beantragen. Ihre eigene Zuzahlung liegt dann bei 15,- €.

Außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit

Sodann muss im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht bei der Berechnung der Anwaltskosten grundsätzlich unterschieden werden:

  • die außergerichtliche Vertretung gegenüber Polizei und Staatsanwalt / Bußgeldbehörde und
  • die Vertretung vor Gericht.

Wir können an dieser Stelle selbstverständlich nicht alle Besonderheiten des RVG aufzeigen, sondern können nur einen groben Umriss anhand von wenigen Beispielen geben.

Beispiel 1:
Sie haben eine Ladung von der Polizei erhalten. Wir vertreten Sie im gesamten Strafverfahren einschließlich eines Termins vor dem Amtsgericht mit einem Zeitaufwand von unter 5h:

 

Bei einem durchschnittlichem Arbeitsaufwand fallen dann folgende (Mittel-) Gebühren an, sofern wir hiervon abweichend keine besondere Vergütungsvereinbarung nach den §§ 3a ff. RVG mit Ihnen getroffen haben (feste Pauschale oder Stundenhonorar):

  • Grundgebühr, §§ 2 II, 14 RVG i.V.m. Nr. 4100 VV RVG:  200,00 €    
  • (Allgemeine) Verfahrensgebühr, §§ 2 II, 14 RVG i.V.m. 4104 VV RVG: 165,00 €          
  • Verfahrensgebühr für gerichtliches Verfahren 1. Instanz, §§ 2 II, 14 RVG i.V.m. Nr. 4106 VV RVG: 165,00€                                     
  • Terminsgebühr, Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, §§ 2 II, 14 RVG i.V.m. 4108 VV RVG:  275,00 €
  • zzgl. Auslagen und gesetzliche Mwst.
Beispiel 2:
Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten und hiergegen Einspruch eingelegt. Wir begründen den Einspruch. Das Amtsgericht stellt das Verfahren hieraufhin per Beschluss ein.

 

Bei einem durchschnittlichem Arbeitsaufwand fallen dann folgende (Mittel-) Gebühren an, sofern wir hiervon abweichend keine besondere Vergütungsvereinbarung nach den §§ 3a ff. RVG mit Ihnen getroffen haben (feste Pauschale oder Stundenhonorar):

  • Grundgebühr für Verteidiger, Nr. 5100 VV RVG: 100,00 €
  • Verfahrensgebühr vor dem Amtsgericht Nr. 5109 VV RVG: 160,00 €
  • Befriedigungs- / Erledigungsgebühr nach Nr. 5115 VV RVG: 160,00 €
  • zzgl. Auslagen und gesetzliche Mwst.

Wir werden Sie im Rahmen des Erstgesprächs umfassend und transparent über Ihr Kostenrisiko aufklären. Dies gilt selbstverständlich auch zu Fragen rund um die

  • Rechtsschutzversicherung
  • Pflichtverteidigung.
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