Sofern Sie bzw. Ihr Kind zum Zeitpunkt der Straftat noch nicht 21 Jahre alt waren, gibt es im Vergleich zum allgemeinen Strafrecht sowohl im materiellen, als auch im formellen Recht erhebliche Besonderheiten, die im Rahmen der Verteidigung besonderer Würdigung bedürfen.

Der Erziehungsgedanke gilt hierbei als grundlegende Leitlinie des JGG (Jugendgerichtsgesetz).

Dabei darf jedoch nicht vergessen werden, dass das Jugendstrafverfahren genauso ein Strafprozess ist, in dem auch eine Gefängnisstrafe verhängt werden kann.

Gerade im Jugendstrafverfahren können die Weichen für die Zukunft des Jugendlichen gestellt werden, so dass hier eine konsequente, allein dem Interesse des Jugendlichen dienende Verteidigung von Bedeutung ist.