Anwalt für allgemeines Strafrecht in Freiburg

Es berät Sie: Rechtsanwältin Claudia Meng

Jeder kann in die Situation kommen, plötzlich Verdächtiger einer Straftat zu sein.

Wir vertreten Sie gerne für allgemeines Strafrecht in Freiburg und

  • arbeiten dabei höchst effektiv,
  • nehmen uns aber immer die Zeit, die Sie benötigen,
  • um Sie maximal zu entlasten, denn ein Ermittlungsverfahren ist nicht nur sehr nervenaufreibend und emotional belastend, sondern vor allen Dingen auch unter rechtlichen Gesichtspunkten sehr komplex und für einen Laien nicht ohne Weiteres durchschaubar
  • und haben immer das Ziel einer bestmöglichen Verteidigung für Sie im Auge.

Denn die Folgen einer womöglich 'fehlerhaften' Verurteilung, in der Sie nicht alle Ihre Chancen einbringen konnten, können für den Betreffenden auch bei 'kleineren Straftaten' immens sein,

  • von einem drohenden Eintrag in das Bundeszentralregister und außerdem in Ihr Führungszeugnis
  • bis hin zu hohen Geldstrafen oder gar Freiheits- / Haftstrafen und
  • womöglich beruflichen Konsequenzen, etwa bei Beamten, Ärzten, Doktoranden, Studenten etc.
Achtung:
Weit gefehlt ist der Irrglaube, dass nur Verurteilungen von über 90 Tagessätzen oder 3 Monaten Freiheitsstrafe in Ihr Führungszeugnis eingetragen werden. Diese Ausnahme gilt nach § 90 Abs.2 Ziffer 5 BZRG nur, wenn im Register nicht bereits eine weitere Strafe eingetragen ist,
Beispiel:
Der Mandant sucht unser Büro auf, weil er einen Strafbefehl über 15 Tagessätze à 20,- € erhalten hat wegen Erschleichen von Leistungen nach § 265a StGB ('Schwarzfahren'), mithin einer Geldstrafe von insgesamt 300,-€. Man könnte meinen, dass diese Geldstrafe akzeptabel sei und die Angelegenheit auf sich beruhen lassen. Aber: die Verurteilung bleibt grundsätzlich 5 Jahre im Bundeszentralregister stehen. Was, wenn der Mandant in dieser Zeit nochmals straffällig wird durch eine 'kleine Dummheit' oder Unachtsamkeit? Dann wird mit der 2. Verurteilung ein Eintrag in Ihr Führungszeugnis erfolgen - egal, wie gering die Geldstrafe auch ausfallen mag!
Um dies zu vermeiden, haben wir für den Mandanten eine Einspruchsbegründung vorgenommen mit dem Ergebnis, dass der Strafbefehl aufgehoben wurde und das Ermittlungsverfahren gegen eine kleine Geldauflage eingestellt wurde. Im Gegensatz zu der Verurteilung wird eine solche Verfahrenseinstellung nicht in das Bundeszentralregister und damit auch nicht in das Führungszeugnis eingetragen.

Unsere Vorgehensweise ist immer individuell auf Ihr Anliegen abgestimmt. Vereinbaren Sie einen Termin mit uns, per E-Mail oder Telefon. Einen ersten Besprechungstermin bekommen Sie auch kurzfristig, in dringenden Fällen noch am selben Tag.

Je früher Sie uns kontaktieren, desto mehr Einfluss können wir auf den weiteren Gang des Strafverfahrens nehmen.

Der erste Termin mit uns:

  • In einem Erstberatungsgespräch prüfen wir gemeinsam, ob ein aktives Tätigwerden von uns erforderlich und (zu diesem Zeitpunkt bereits) sinnvoll ist.
  • Auch haben sie so die Möglichkeit, uns kennen zu lernen. Letztendlich entscheidet die Sympathie, das Zu- und Vertrauen, ob Sie von uns vertreten werden wollen.
  • Über die anfallenden Kosten werden wir Sie transparent aufklären.
  • Außerdem zeigen wir Ihnen den weiteren Verfahrensablauf auf, welche Straferwartung im Raum steht und wie Sie hierauf Einfluss nehmen können.
  • Im Falle der Mandatierung werden wir sofort tätig. Dies bedeutet, dass wir spätestens am Folgetag gegenüber den Ermittlungsbehörden Ihre anwaltliche Vertretung anzeigen und die Akteneinsicht in die Ermittlungsakte der zuständigen Staatsanwaltschaft beantragen.

 

Und so geht es weiter:

  • Mit Vorliegen der Akteneinsicht prüfen wir diese inhaltlich und melden uns umgehend wieder bei Ihnen zwecks Vereinbarung eines gemeinsamen Termins.
  • Wir besprechen nun gemeinsam den Akteninhalt und tauschen uns aus. Sie erhalten die Möglichkeit, die Ermittlungsakte einzusehen,
  • Wieder zeigen wir Ihnen den weiteren Verfahrensablauf auf, welche Straferwartung im Raum steht und wie Sie hierauf Einfluss nehmen können.
  • Nun besprechen wir ausführlich, welches Vorgehen in Ihrem Fall sinnvoll ist.
  • Wir geben - bei Bedarf - eine schriftliche Stellungnahme für Sie ab, je nach Bedarf mit Beweisanträgen etc. Von jedem Schreiben erhalten Sie vorab einen Entwurf. Vor Ihrer Freigabe verlässt kein Schreiben unser Büro.
  • Selbstverständlich begleiten wir Sie zu jeder Vernehmung, sei es bei der Polizei, Staatsanwaltschaft, Ermittlungsrichter oder bei Gericht und treten für Ihre Rechte ein.

 

Kontaktieren Sie uns

 
Mandantenbewertung vom 22.07.2016
Rechtsgebiet: Strafrecht
 
Sehr gute und kompetente Beratung. Frau Meng nimmt sich sehr viel Zeit und befasst sich auch sehr gut mit dem Anliegen und geht auf die Person ein.
Bewertung von A.T. auf 
 
Mandantenbewertung vom 06.07.2016
Allgemeine Rechtsberatung
 
Exzellente und freundliche Beratung , schnelle Rückmeldung. Würde mich in Zukunft wieder an Sie wenden.
Bewertung von L.R. auf 

In folgenden Deliktsbereichen verteidigen wir Sie: Körperverletzung â— Besitz, Abgabe, Handel, gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln â— Erschleichen von Leistungen ● Diebstahl ● Betrug â— Raub / räuberische Erpressung ● Beleidigung ● Nötigung (im Straßenverkehr) ● Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte â— Hausfriedensbruch ● Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort â— Falschaussage ● falsche Verdächtigung ● Strafvereitelung ● Hehlerei ● Urkundenfälschung â— Sachbeschädigung â— Straßenverkehrsgefährdigung ● Trunkenheit im Verkehr â— Vollrausch ● Fahren ohne Fahrerlaubnis u.v.m.

Anschrift

RA Kanzlei
Meng & Kollegen
Kaiser-Joseph-Straße 218
79098 Freiburg i. Brsg.


Kontakt

Tel.: 0761 / 285 20 65-0
Fax: 0761 / 285 20 65-1

E-Mail:info@rechtsanwaelte-mm.de
meng@rechtsanwaelte-mm.de

Web: www.rechtsanwaelte-mm.de

Erreichbarkeit

Mo-Fr: 9.00 bis 13.00 Uhr
und nach Vereinbarung

in dringenden Fällen:
0163 3408539

Besprechungstermine sind auch außerhalb der Anruf- / Kanzleisprechzeiten möglich

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