Anwalt Opferschutz Kosten in Freiburg

Ähnlich wie Ärzte und Architekten haben auch Rechtsanwälte eine eigene gesetzliche Gebührenordnung, in der die Anwaltskosten geregelt sind, dem sog. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Erstberatung

Gegenüber Verbrauchern darf ein Rechtsanwalt für ein erstes Beratungsgespräch maximal 190,00 € zzgl. Mwst. in Rechnung stellen. Wir berechnen für die Erstberatung in aller Regel 100,00 bis 150,00 € zzgl. Mwst. Bei einfachen und kurzen Angelegenheiten kann selbstverständlich auch eine niedrigere Gebühr vereinbart werden. Für den Fall, dass Sie finanziell 'bedürftig' sind, haben Sie die Möglichkeit, bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen sog. Beratungshilfeschein zu beantragen. Ihre eigene Zuzahlung liegt dann bei 15,- €.

Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung

Für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung berechnen wir grundsätzlich die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In Einzelfällen kann unter den Voraussetzungen der §§ 3a ff. RVG auch eine besondere Vergütungsvereinbarung getroffen werden (Stunden- oder Pauschalhonorar). Wir werden Sie im Rahmen des Erstgesprächs umfassend und transparent über Ihr Kostenrisiko aufklären.

Rechtsschutz-Versicherung

Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, klären Sie zur Vermeidung eines Kostenrisikos schon im Vorfeld ab, ob diese für die Kosten in Freiburg einer Erstberatung und sodann die aktive Strafverfolgung (Zeugenbeistand/Nebenklage) bzw. die zivilrechtliche Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüchen oder Maßnahmen nach dem GewSchG aufkommt.

Beiordnung und Prozesskostenhilfe

Eine wichtige Besonderheit im Bereich des Opferschutzes stellt für das Strafverfahren die Vorschrift des § 397a Abs. 1 StPO dar. Danach besteht die Möglichkeit, dass das Opfer einer Straftat unabhängig von seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einen Rechtsanwalt ohne eigenes Kostenrisiko erhält, wenn es z.B.

  • durch ein Verbrechen nach den §§ 177, 179, 232 und 233 des Strafgesetzbuches verletzt ist,
  • durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182 und 225 des Strafgesetzbuchs verletzt ist und es zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann.

Ob und unter welchen Voraussetzungen im Strafverfahren Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, regelt § 397 Abs.2 StPO.

Wir werden Sie auch hierüber im Rahmen des Erstgesprächs umfassend und transparent aufklären.

Anschrift

RA Kanzlei
Meng & Kollegen
Kaiser-Joseph-Straße 218
79098 Freiburg i. Brsg.


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und nach Vereinbarung

in dringenden Fällen:
0163 3408539

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